Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1726.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Interventionswaren während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Die Kosten für Ausdrucke im Rahmen der automationsunterstützten Buch- und Bestandsführung sind vom Betroffenen zu tragen.
  6. Absatz 6,Der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit,
Buchführung, Umsatzsteuernummer

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102752