Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.
  2. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
  3. Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.“
  4. Absatz 4,Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102739