Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.
(2)Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.
(3)Absatz 3,Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.“
(4)Absatz 4,Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102739