Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lieferung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 687 aus 2008, muss die AMA, wenn eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich ist, unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig über den Antrag auf Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,00 Euro je Tonne Vertragsmenge an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.
  3. Absatz 3,Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich schriftlich zu vereinbaren.
  4. Absatz 4,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.
  5. Absatz 5,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Jede Anlieferungsmenge ist durch einen vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten, gegebenenfalls in Gegenwart des Verkäufers, zu verwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102741