Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:
Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:Die Zulassung gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 507 aus 2008, ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
Verwendungszweck der importierten Ware,
Angabe der Handelspartner und
Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu verlangen.Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40102758