Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestandsbuchführung
§ 7.Paragraph 7,
Die zugelassenen Importeure haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40102762