Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Inkrafttreten von Änderungen
§ 4a.Paragraph 4 a,
Soweit die in den §§ 1 bis 4 kundgemachten Werte durch eine Änderung dieser Verordnung geändert werden, sind Differenzen zu den bisherigen Werten für die Jahre ab 2008 bei den jeweils nächsten Zahlungsterminen auszugleichen. Soweit die in den Paragraphen eins bis 4 kundgemachten Werte durch eine Änderung dieser Verordnung geändert werden, sind Differenzen zu den bisherigen Werten für die Jahre ab 2008 bei den jeweils nächsten Zahlungsterminen auszugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40108671