Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt sind die zusätzlichen Ertragsanteile bzw. die Ausgleichszahlungen an den neuen Rechtsträger zu leisten.
(2)Absatz 2,Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (§ 1 Abs. 1 erster Satz).Die zusätzlichen Ertragsanteile und die Ausgleichszahlungen aufgrund der Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft auf gemeinnützige Krankenanstalten sind nur so lange zu leisten als die Gemeinnützigkeit aufrecht bleibt. Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds ist im Ausmaß der Kürzung der Ertragsanteile bzw. der Ausgleichszahlungen wiederum zu erhöhen (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz).
(3)Absatz 3,Die in den §§ 1 bis 4 kundgemachten Werte sind vorläufige Werte im Sinne des § 24 Abs. 6 Z 5 FAG 2008 und bis zur Kundmachung der endgültigen Werte anzuwenden. Nach der Kundmachung der endgültigen Werte sind die Differenzen zu den vorläufigen rückwirkend auszugleichen.Die in den Paragraphen eins bis 4 kundgemachten Werte sind vorläufige Werte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 5, FAG 2008 und bis zur Kundmachung der endgültigen Werte anzuwenden. Nach der Kundmachung der endgültigen Werte sind die Differenzen zu den vorläufigen rückwirkend auszugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40102822