Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Kamptal“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 321/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Dokumentnummer
NOR40102847