Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
03.12.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1403.12.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MMP-IntervV 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.12.2008BGBl. II Nr. 439/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, MOG 2007 hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug von Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
  4. Absatz 4,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters bzw. der Lagerhalterin in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter bzw. der Lagerhalterin zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006106

Dokumentnummer

NOR40102864