Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
entgegen Anhang II Abschnitt III Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oderentgegen Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
die gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.die gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 30 MOG 2007 hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, MOG 2007 hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug von Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
(4)Absatz 4,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters bzw. der Lagerhalterin in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter bzw. der Lagerhalterin zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102864