Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich mitzuteilen.jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers bzw. der Herstellerin auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller bzw. die Herstellerin der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
(3)Absatz 3,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Wareneingangsbuch, Warenausgangsbuch,
Erzeugniszutaten
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102858