Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
03.12.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 803.12.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MMP-IntervV 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.12.2008BGBl. II Nr. 439/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
    2. Ziffer 2
      gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
      1. Litera a
        den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
      2. Litera b
        die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
      3. Litera c
        die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
      4. Litera d
        den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
    4. Ziffer 4
      jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, der AMA unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers bzw. der Herstellerin auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller bzw. die Herstellerin der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
  3. Absatz 3,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Wareneingangsbuch, Warenausgangsbuch,
Erzeugniszutaten

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006106

Dokumentnummer

NOR40102858