Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1004.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Änderung der operationellen Programme

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen und grundsätzlich mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dann zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können Betriebsfondsmittel von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden, sofern 25% des dafür genehmigten Betrages nicht überschritten werden und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages nicht um mehr als 30% unterschritten wird und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102907