Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Änderung der operationellen Programme
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen und grundsätzlich mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dann zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können Betriebsfondsmittel von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden, sofern 25% des dafür genehmigten Betrages nicht überschritten werden und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.
(3)Absatz 3,Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages nicht um mehr als 30% unterschritten wird und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102907