Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Stimmrechtsanteil der Mitglieder
§ 11.Paragraph 11,
Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist dies gemäß Art. 33 der VO (EG) Nr. 1580/2007 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigungspflichtig; den Antrag hat die Erzeugerorganisation zu stellen. Diese Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Stimmrechtsanteil mehr als 49% beträgt. Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist dies gemäß Artikel 33, der VO (EG) Nr. 1580 aus 2007, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigungspflichtig; den Antrag hat die Erzeugerorganisation zu stellen. Diese Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Stimmrechtsanteil mehr als 49% beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102908