Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausscheiden eines Mitgliedes
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Zeitrahmen für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilenden Kündigung der Mitgliedschaft wird mit einem Zeitraum von sechs Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.
(2)Absatz 2,Zur Vermeidung von Doppelzählungen im Falle des Wechsels zu einer anderen Erzeugerorganisation ist das Wirtschaftsjahr hinsichtlich der im operationellen Programm befindlichen Erzeugung bei jener Erzeugerorganisation abzuschließen, welcher der Erzeuger bisher angehört hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102910