Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:
Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.
Die geplanten Maßnahmen es Krisenmanagements (wie zum Beispiel der Vertrag zur Errichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit) sind innerhalb des Antrags auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen. Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102912