Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1504.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:
    1. Ziffer eins
      Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die geplanten Maßnahmen es Krisenmanagements (wie zum Beispiel der Vertrag zur Errichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit) sind innerhalb des Antrags auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen. Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102912