Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem herauszugebenden Formblatts zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Satzung der Erzeugerorganisation,
    2. Ziffer 2
      alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
    4. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren sowie
    6. Ziffer 6
      detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
  2. Absatz 2,Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine juristische Person im Sinne des Unternehmensgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, beziehungsweise ein räumlich oder sachlich klar abgegrenzter Teil, wie z. B. ein eigener Unternehmensstandort oder ein eigener Produktzweig einer juristischen Person sind, oder wenn sie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die in Paragraph 4, dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, erforderlich sind, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die kaufmännische und technische Abwicklung sowie
    4. Ziffer 4
      die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102899