Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung von Erzeugerorganisationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem herauszugebenden Formblatts zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:
die Satzung der Erzeugerorganisation,
alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,
die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,
ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,
ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren sowie
detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.
(2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie
eine juristische Person im Sinne des Unternehmensgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008, beziehungsweise ein räumlich oder sachlich klar abgegrenzter Teil, wie z. B. ein eigener Unternehmensstandort oder ein eigener Produktzweig einer juristischen Person sind, oder wenn sie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben undeine juristische Person im Sinne des Unternehmensgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, beziehungsweise ein räumlich oder sachlich klar abgegrenzter Teil, wie z. B. ein eigener Unternehmensstandort oder ein eigener Produktzweig einer juristischen Person sind, oder wenn sie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die in § 4 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.die Voraussetzungen gemäß der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die in Paragraph 4, dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erforderlich sind, wie insbesondere:Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, erforderlich sind, wie insbesondere:
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
die kaufmännische und technische Abwicklung sowie
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102899