Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 604.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gemäß Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zu besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist,
    2. Ziffer 2
      Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst und Gemüse zum Gegenstand hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102902