Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Betriebsfonds
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Betriebsfonds sind für jede Aktion des operationellen Programms (inklusive der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention im Sinne von Art. 74 ff der VO (EG) Nr. 1580/2007) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.Im Rahmen des Betriebsfonds sind für jede Aktion des operationellen Programms (inklusive der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention im Sinne von Artikel 74, ff der VO (EG) Nr. 1580 aus 2007,) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 53 der VO (EG) Nr. 1580/2007 sind die Referenzzeiträume dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Artikel 53, der VO (EG) Nr. 1580 aus 2007, sind die Referenzzeiträume dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Wert der Nebenerzeugnisse ist im Wert der vermarkteten Erzeugung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102905