Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Operationelle Programme
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nehmen mindestens 80% der Mitgliedsbetriebe einer Erzeugerorganisation an zumindest zwei Maßnahmen des ÖPUL (wie z. B. integrierte Produktion) teil, gelten die Anforderungen des Art. 103f der VO (EG) Nr. 361/2008 jedenfalls als erfüllt.Nehmen mindestens 80% der Mitgliedsbetriebe einer Erzeugerorganisation an zumindest zwei Maßnahmen des ÖPUL (wie z. B. integrierte Produktion) teil, gelten die Anforderungen des Artikel 103 f, der VO (EG) Nr. 361 aus 2008, jedenfalls als erfüllt.
(2)Absatz 2,Im Falle einer unvorhergesehenen Unterschreitung des Prozentanteils ist die Umweltmaßnahme anteilsmäßig durch eine andere geeignete Umweltmaßnahme zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Art. 72 der VO (EG) Nr. 1580/2007 wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, festgesetzt und die Frist für die Stellung der Anträge auf Teilzahlung gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1580/2007 wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum festgesetzt.Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 72, der VO (EG) Nr. 1580 aus 2007, wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, festgesetzt und die Frist für die Stellung der Anträge auf Teilzahlung gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1580 aus 2007, wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102906