Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Limit-Verordnung 2009/10
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 493/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2009,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €
zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40102957