Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Rollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für
die in den Z 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,die in den Ziffer eins bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
die in den Z 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,die in den Ziffer 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
die in der Z 10 der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,die in der Ziffer 10, der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
die in der Z 26 der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,die in der Ziffer 26, der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
die in der Z 38 der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowiedie in der Ziffer 38, der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit alle verfügbaren Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelGDie in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit alle verfügbaren Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG
sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
nicht jedoch
die eindeutige elektronische Identifikation gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 GTelG unddie eindeutige elektronische Identifikation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG und
die Angaben des § 10 Abs. 1 Z 3 und 7 GTelGdie Angaben des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 GTelG
über eine elektronische Schnittstelle laufend aktualisiert zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund der gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, zusätzlichDer Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund der gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, zusätzlich
des betreffenenden Gesundheitsdiensteanbieters zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage de eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 ff GTelG) zu erfolgen.Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage de eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraphen 9, ff GTelG) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40125483