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§ 2 GTelV

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013
§ 201.01.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 451/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013

Abkürzung

GTelV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Rollen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für
    1. Ziffer eins
      die in den Ziffer eins bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      die in den Ziffer 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
    3. Ziffer 3
      die in der Ziffer 10, der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
    4. Ziffer 4
      die in der Ziffer 26, der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
    5. Ziffer 5
      die in der Ziffer 38, der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
    6. Ziffer 6
      in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit alle verfügbaren Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG
    1. Ziffer eins
      sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
    2. Ziffer 2
      nicht jedoch
      1. Litera a
        die eindeutige elektronische Identifikation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG und
      2. Litera b
        die Angaben des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 GTelG
    über eine elektronische Schnittstelle laufend aktualisiert zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund der gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, zusätzlich
    1. Ziffer eins
      der Geburtsort,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht und
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit
    des betreffenenden Gesundheitsdiensteanbieters zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage de eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraphen 9, ff GTelG) zu erfolgen.

Im RIS seit

08.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Gesetzesnummer

20006122

Dokumentnummer

NOR40125483