Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 464/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erleichterte Voraussetzungen des Identitäts-, Rollen- und
IntegritätsnachweisesErleichterte Voraussetzungen des Identitäts-, Rollen- und, Integritätsnachweises
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts nicht möglich, darf ein elektronischer Gesundheitsdatenaustausch nur erfolgen, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
persönlichen Kontakt oder
telephonischen Kontakt oder
Vertragsbestimmungen zur elektronischen Erreichbarkeit oder
Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5
bestätigt sind.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind vor dem erstmaligen elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zwischen den beteiligten GesundheitsdiensteanbieternIn den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind vor dem erstmaligen elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
Datum und Art der Kontaktaufnahme,
die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
die Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind zu dokumentieren.Änderungen der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind zu dokumentieren.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Identitätsnachweis, Rollennachweis
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011
Dokumentnummer
NOR40102964