Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
ANHANG IV zu § 24 Abs. 1 und 2ANHANG römisch vier zu Paragraph 24, Absatz eins und 2
INVESTITIONEN
Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische wie z. B. Gärständer (Holz, Metall), Gärtanks oder Einrichtungen zur Mikrooxidation. Ausgenommen sind offene Bottiche und Systeme der Maischeerhitzung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.
Einrichtungen zur Gärungssteuerung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung einzelner oder aller Komponenten zur Steuerung der Gärung wie z. B. Messkomponenten, Steuerungstechnik, Installationen oder Leitungen (bei Nachrüstungen auch Tankeinsätze bzw. das Aufschweißen von Kühlmänteln). Ausgenommen sind Systeme zur Raumtemperierung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Klärungseinrichtungen wie z. B. Kieselgurfilter, Crossflowfilter oder Schichtenfilter. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Trennung des Weines vom Geläger wie z. B. Vakuumdrehfilter, Trubfilter oder Flotationsanlagen. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.
Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.
Einrichtung von Verkaufs- und Repräsentationsräumlichkeiten:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung der Infrastruktur für Verkaufs- und Repräsentationsräumlichkeiten in Verbindung mit dem Betriebsstandort (keine fahrbaren Stände etc.) wie z. B. Möbel, Weinkühlschrank, Spüle, Schankeinrichtung, etc. Ausgenommen ist die die Neuanschaffung und Errichtung der Infrastruktur für Buschenschanken und für überbetriebliche Vinotheken. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
Systeme zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit:
Wenn die Investitionen aus den Punkten 1. bis 6. zur Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit (z. B. IFS, BRC, ISO 22000, etc.) erforderlich sind, so werden die dabei zusätzlich anfallenden Beratungskosten gefördert. Das jeweilige System muss vom Nationalen Weinkomitee anerkannt sein. Die maximal förderbaren Beratungskosten betragen 20.000,-Euro und dürfen die bezughabende förderbare Investitionssumme nicht überschreiten.
Schlagworte
Verkaufsräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40103012