Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

3. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Maßnahmen gem. Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, sind in Anhang römisch eins aufgelistet.
  2. Absatz 2,Absatzförderung kann für Maßnahmen auf folgenden Drittlandsmärkten gewährt werden: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Russische Föderation, Ukraine, Kasachstan, Israel, VAE, Türkei, Korea, Indien, Taiwan, Malaysia, Japan, China einschließlich Hongkong und Macau, Singapur, USA, Kanada, Mexiko, Brasilien, Australien.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Artikel 5, Absatz 2 der VO (EG) 555 aus 2008, muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Qualitätswein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102982