Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang römisch zwei definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme “Bewässerung”

gemäß Anhang römisch zwei lit. E, der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss”

gemäß Anhang römisch zwei lit. G und der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel” gemäß Anhang römisch zwei lit. H, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechtes, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, ist in Anhang römisch drei angeführt.

  1. Absatz 3,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Bewässerung” gemäß Anhang römisch zwei lit. E und für die Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel” gemäß Anhang römisch zwei lit. H beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 5.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung” und max. 5.079,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel”. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den BMLFUW zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungsbelege festgesetzt; sie beträgt jedoch maximal 1.200,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Bewässerung” und maximal 1.693,- Euro/ha im Fall der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel”.
  2. Absatz 4,Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss” gemäß Anhang römisch zwei lit. G errechnet sich aus den Errichtungskosten pro errichtetem Laufmeter Zaun wie folgt:
    • Strichaufzählung
      Wildzaun o.ä.: Zu den mit Rechnung belegbaren Materialkosten (jedoch höchstens 5,8 Euro/lfm) werden pauschal 50% Eigenleistungskosten zugeschlagen; die Summe ergibt die Errichtungskosten. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
    • Strichaufzählung
      Elektrozaun o.ä:. Die Errichtungskosten setzen sich aus den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für den Elektrozaun (jedoch höchstens 0,9 Euro/lfm Elektrozaun), der Eigenleistungspauschale von 50% und den mit Rechnung belegbaren Materialkosten für die Geräteausrüstung (jedoch höchstens 495,- Euro pro Ausrüstung) zusammen. Die Beihilfenhöhe beträgt 50% der Errichtungskosten.
    • Strichaufzählung
      Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102986