Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Abschluss der Arbeiten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahmen sind innerhalb von 5 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes fertig zu stellen, längstens jedoch bis zu dem durch den BMLFUW gemäß Paragraph 22, Absatz eins, festgesetzten Datum.
  2. Absatz 2,Der Abschluss der Arbeiten ist - ausgenommen die Fälle des Absatzes 3 - schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist Paragraph 13, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
  3. Absatz 3,Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Bewässerung” gemäß Anhang römisch zwei lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage, über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss” gemäß Anhang römisch zwei lit. G vollständig errichtete Anlage und über eine im Rahmen der Teilmaßnahme “Schutz vor Vogelfraß und Hagel” gemäß Anhang römisch zwei lit. H vollständig errichtete Anlage sind dem BMLFUW im Original vorzulegen. Der BMLFUW setzt nach Überprüfung der Zahlungsbelege die zuständige katasterführende Stelle über den Abschluss der Arbeiten in Kenntnis.
  4. Absatz 4,Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem BMLFUW bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (z. B. am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.
  6. Absatz 6,Für jeden Weingarten, welcher mit einer durchgeführten Teilmaßnahme der Umstellung in Zusammenhang steht, muss eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung als Ertragsweingarten gegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102990