Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
    2. Ziffer 2
      für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
      1. Litera a
        Rodungsregelung und im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
      2. Litera b
        Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
      3. Litera c
        Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).
  2. Absatz 2,Bei der katasterführenden Stelle sind einzureichen:
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung.
  3. Absatz 3,Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.
  4. Absatz 4,Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landeslandwirtschaftskammern zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102974