Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 19 Abs. 2 erteilt worden ist.Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102993