Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

5. Abschnitt
Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antragstellung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Berechtigt für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Artikel 15, der VO (EG) Nr. 479 aus 2008, sind:
    1. Ziffer eins
      Betriebe, welche Produkte des Anhangs römisch vier der VO (EG) Nr. 479 aus 2008, erzeugen oder vermarkten (Nachweis durch die Vorlage der Bestandsmeldung gemäß Weingesetz) sowie
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Investitionen “Klärungseinrichtungen”, “Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung” und “Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen” auch Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind (z. B. Genossenschaft, GesbR, KEG) und Weinbauvereine.
  2. Absatz 2,Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht teilnahmeberechtigt.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist mittels Formblatt bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), weiters ist die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Gemeinschaften und Weinbauvereinen - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen und die voraussichtliche Zeitdauer, innerhalb der die Investition abgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist - ausgenommen bei Gemeinschaften und Weinbauvereinen - eine Kopie der Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Antragstellers beizulegen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
  6. Absatz 6,Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
  7. Absatz 7,Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Absatz 5, bewerteten Antrag an den BMLFUW weiterzuleiten.
  8. Absatz 8,Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
  9. Absatz 9,Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Antrag nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102995