Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Beginn der Investition
§ 25.Paragraph 25,
Mit der Investition darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 23 Abs. 8 begonnen werden. Bei Anträgen, welche im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 eingebracht werden, kann jedoch bereits nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung gem. § 23 Abs. 5 mit der Investition begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich. Mit der Investition darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß Paragraph 23, Absatz 8, begonnen werden. Bei Anträgen, welche im Weinwirtschaftsjahr 2008 aus 2009, eingebracht werden, kann jedoch bereits nach der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung gem. Paragraph 23, Absatz 5, mit der Investition begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102997