Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, können die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 4, nach ihrem Einlangen gereiht werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung und Auszahlung der Investitionsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW. Antragsteller, welche Investitionen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. Paragraph 7, Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.
  3. Absatz 3,Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
  4. Absatz 4,Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 8 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Artikel 19, VO (EG) Nr. 555 aus 2008, kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.
  6. Absatz 6,Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Investitionsförderung zur Verfügung gestellt, so ist Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102999