Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 können die Prüfergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 nach ihrem Einlangen gereiht werden.Zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, können die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 4, nach ihrem Einlangen gereiht werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung und Auszahlung der Investitionsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW. Antragsteller, welche Investitionen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. § 7 Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.Die Bewilligung und Auszahlung der Investitionsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW. Antragsteller, welche Investitionen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. Paragraph 7, Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.
(3)Absatz 3,Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4)Absatz 4,Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 23 Absatz 8 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 8 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 555/2008 kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Artikel 19, VO (EG) Nr. 555 aus 2008, kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.
(6)Absatz 6,Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Investitionsförderung zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Investitionsförderung zur Verfügung gestellt, so ist Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102999