Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 30.Paragraph 30,
Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vier Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40103002