Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Rückforderung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Artikel 97, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, und des Artikel 73, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr
    1. Ziffer eins
      von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
    2. Ziffer 2
      von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
    Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
  2. Absatz 2,Zur Berechnung der Zinsen gemäß Artikel 73, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA unter Anwendung des Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
  4. Absatz 4,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103006