Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Rodungsmeldung, Rücktritt, Änderung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die erfolgte Rodung muss spätestens bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. Juni mittels der in den Landesweinbaugesetzen vorgesehenen Rodungsmeldebögen bei der katasterführenden Stelle gemeldet werden. Diese Meldung gilt als Antrag auf die Gewährung der Rodungsprämie.
  2. Absatz 2,Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem BMLFUW eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem BMLFUW mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
  5. Absatz 5,Ein Rücktritt vom Antrag ist jederzeit möglich und schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen. Eine Abänderung des Antrages ist möglich, wenn der abgeänderte Antrag vor dem 15. September im Wege der zuständigen katasterführenden Stelle beim BMLFUW einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102980