Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreter/innen ist Teil ihrer Dienstpflicht. Ihnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Dies ist insbesondere bei Erstellung der Geschäfts- und Personaleinteilungen sowie der Geschäftsverteilungen zu berücksichtigen, wobei das Mindestmaß ihrer Freistellung bescheidmäßig festzulegen ist. Für die Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt dieses Mindestmaß 30%, für deren Stellvertreter/innen 20%, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe und für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter zusätzlich jeweils 30% und für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter zusätzlich 10%.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörden haben dafür zu sorgen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Finanzmittel und Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertretern und Vertreterinnen des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 31 Abs. 2 B-GlBG). Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion kein beruflicher Nachteil erwachsen.Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertretern und Vertreterinnen des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Paragraph 31, Absatz 2, B-GlBG). Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion kein beruflicher Nachteil erwachsen.
(4)Absatz 4,Namen, Telefonnummern und Dienststellen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreter/innen, der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz und ihrer oder seiner Stellvertreter/innen sowie der Kontaktfrauen für den jeweiligen Bereich sind in den Geschäftsverteilungsübersichten und Telefonregistern jeder Dienststelle unter dem Stichwort “Gleichbehandlungsbeauftragte/r/Vorsitzende/r und Kontaktfrauen der AGG” anzuführen.
Schlagworte
Geschäftseinteilung, Personalaufwand, Raumaufwand
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103035