Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Zusätzliche Maßnahmen zur Frauenförderung im Strafvollzug
Aufnahmeverfahren
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Leiter/innen der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass die Werbung für den Berufszugang besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet ist.
(2)Absatz 2,Der Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden. Die Ausbildung hat erst nach Ablauf des Aufnahmeverfahrens zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103037