Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
11.12.2008 bis 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1611.12.200807.03.2012 BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.12.2008BGBl. II Nr. 459/2008

Außerkrafttretensdatum

07.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.

Text

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Frauen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Leiter/innen der Justizanstalten sind verpflichtet, am Ende eines jeden Kalenderjahres darüber zu berichten, wie sich die Frauenquote der Bediensteten insgesamt, im Exekutivdienst und bei den Funktionsposten entwickelt hat und welche Maßnahmen zur Erreichung einer Frauenquote von 50% für das kommende Jahr geplant sind. Eine Verschlechterung der Frauenquote in den Berichtsbereichen ist für jeden Einzelfall gesondert zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Bewertung der Arbeitsplätze und deren Gewichtung im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Aufstiegskriterien ist jährlich einer Genderprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den jährlichen Bericht nach Absatz eins, aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Anstaltsleiter/innen haben einen Vorwurf sexueller Belästigung und/oder Mobbings jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten.
  4. Absatz 4,Bedienstete und dritte Personen, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes behaupten, können - unbeschadet der Dienst- und Disziplinaraufsicht sowie der Geltendmachung von Rechtsfolgen und Ansprüchen - auch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an die Dienstaufsichtsbehörde richten. Die Dienstaufsichtsbehörde hat binnen eines Monats die Betroffenen zu einer offenen Aussprache zur Beilegung der Streitigkeit unter Leitung eines neutralen Moderators/einer neutralen Moderatorin einzuladen.

Schlagworte

Ausbildungskriterium, Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Gesetzesnummer

20006128

Dokumentnummer

NOR40103040