Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein/e von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/r hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates oder Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen (§§ 10 Abs. 1 B-GlBG, 12 Abs. 1a und 35 Abs. 1a AusG).Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein/e von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/r hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates oder Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen (Paragraphen 10, Absatz eins, B-GlBG, 12 Absatz eins a und 35 Absatz eins a, AusG).
(2)Absatz 2,Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103033