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§ 1

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 462/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücklagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 462/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rücklagenbildung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß Paragraph 78, Absatz 2, BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 stehen.
  2. Absatz 2,Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (Paragraph 2, Absatz 2,) sind auszuklammern:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;
    2. Ziffer 2
      Variable Ausgaben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, BHG;
    3. Ziffer 3
      Gebundene Ausgaben;
    4. Ziffer 4
      Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a, BHG;
    5. Ziffer 5
      Ausgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;
    6. Ziffer 6
      Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, BHG genehmigten Höhe.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2010

Gesetzesnummer

20006133

Dokumentnummer

NOR40103061