Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagenbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß Paragraph 78, Absatz 2, BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 stehen.
(2)Absatz 2,Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (Paragraph 2, Absatz 2,) sind auszuklammern:
Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;
Variable Ausgaben gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 BHG;Variable Ausgaben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, BHG;
Mittel gemäß § 17 Abs. 5a BHG;Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a, BHG;
Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;Ausgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;
Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe.Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, BHG genehmigten Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
NOR40103061