Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kürzung
§ 4.Paragraph 4,
Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. h letzter Satz des MOG 2007 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt. Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2009 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, Litera h, letzter Satz des MOG 2007 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010
Dokumentnummer
NOR40103071