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Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang römisch eins

Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, gelten für Sammelbehälter, in denen TNP – auch vorübergehend – aufbewahrt bzw. transportiert werden, die folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Für die Farbcodierung der einzelnen Kategorien von TNP sind auch innerhalb Österreichs die folgenden Farben zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      für Material der Kategorie 1: schwarz
    • Strichaufzählung
      für Material der Kategorie 2: gelb
    • Strichaufzählung
      für Material der Kategorie 3: grün mit hohem Blauanteil
  2. Ziffer 2
    Die Farbcodierung gemäß Ziffer eins, Litera d und die Angaben gemäß Ziffer 2, des Anhangs römisch zwei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, ist auf folgende Weise zu gestalten:
    Der für die einzelnen Kategorien vorgeschrieben Wortlaut ist in gut lesbarer Aufschrift
    • Strichaufzählung
      entweder auf einem Feld mit farbigem Hintergrund
    • Strichaufzählung
      oder in farbiger Schrift verbunden mit einer gleichfarbigen Umrandung
    entsprechend der für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Farbe direkt auf der Oberfläche oder auf einem Etikett, das auf dem Behälter, dem Fahrzeug oder der sonstigen Verpackung befestigt ist, anzubringen.
  3. Ziffer 3
    Das Feld für die Aufschrift ist als rechteckige oder quadratische Fläche und, sofern es die Behältergröße erlaubt, mit einer Mindestgröße von 400 cm² bei einer Seitenlänge von min. 10 cm zu gestalten.
  4. Ziffer 4
    Die Schriftfarbe muss sich farblich deutlich vom Hintergrund abheben, sodass eine gute Lesbarkeit auch von angemessener Distanz gewährleistet ist.
  5. Ziffer 5
    Für die Angabe der Kategorie ist anstatt der Wortfolge „Material der Kategorie“ auch „Kategorie“ oder die Abkürzungen „ Kat.“ oder „Cat.“ zulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Angaben haben bei der Verwendung von Einmalgebinden dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals verwendeten Behältern zumindest für die Dauer des Transportes so angebracht zu sein, dass sie nur von autorisierten Personen entfernt oder geändert werden können.
Sammelbehälter, welche derzeit bereits in Verwendung stehen und ausschließlich innerhalb Österreichs verwendet werden und eine – abgesehen von der Farbcodierung – vollständige und dauerhafte Kennzeichnung gemäß den bisherigen Bestimmungen aufweisen, sind spätestens bis 31. Dezember 2009 mit der Farbcodierung zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103326