Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang IVAnhang römisch vier
Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen
Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind in Biogas- oder Kompostanlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten nur Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, gegebenenfalls auch vermischt mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum verwendet werden, die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs römisch sechs Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, sind in Biogas- oder Kompostanlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten nur Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, gegebenenfalls auch vermischt mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum verwendet werden, die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten:
Befindet sich die Anlage bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss die Tierhaltung sowie die Lagerung von Futter und Einstreu in ausreichendem Abstand und physisch völlig getrennt sein von sämtlichen Bereichen, in denen angelieferte Materialien gelagert oder verarbeitet werden, sodass jegliche Verschleppung von evtl. vorhandenen Krankheitserregern zu landwirtschaftlichen Nutztieren hintangehalten wird.
Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die folgenden Mindestanforderungen bezüglich Einrichtung und Ausstattung der Anlage sowie Vorliegen geeigneter Arbeitsanweisungen und Dokumentation von deren Einhaltung eine hygienische Arbeitsweise sichergestellt wird:
Systematische Schädlingsbekämpfung nach einem dokumentiertem Plan
Geeignete Maßnahmen, um den Zugang von Haus- und Wildtieren hintanzuhalten
Geeignete Einrichtungen zur Reinigung/Desinfektion von Behältern, Fahrzeugen u. dgl.
Festlegung geeigneter Reinigungsverfahren für die gesamte Anlage
Einwandfreier Erhaltungszustand sämtlicher Einrichtungen und Geräte
Rasche Verarbeitung des Ausgangsmaterials
Laufende Prozesskontrolle durch Messung und Aufzeichnung der relevanten Verarbeitungsparameter
Ordnungsgemäße Lagerung der Endprodukte zur Verhinderung einer Rekontamination
Regelmäßige mikrobiol. Kontrolle der Fermentationsprodukte
Besondere Behandlungsvorschriften in Biogasanlagen:
Wird die Fermentation als thermophiler Prozess betrieben, ist durch entsprechende Prozesssteuerung (z. B. Vermeidung von Kurzschlussströmungen) zu gewährleisten, dass folgende Parameter eingehalten werden: Temperatur >- 55 °C, hydraulische Verweilzeit 20 Tage jeweils mit garantierter Mindestaufenthaltszeit von 24 h, Partikelgröße <- 12 mm.
In mesophil arbeitenden Biogasanlagen (Temperaturbereich etwa 37 – 40 °C) findet eine thermische Hygienisierung nicht statt. Die Hygienisierung ist hier durch eine Erhitzung sämtlichen Materials bzw. durch den Nachweis der ausreichenden Verringerung von Krankheitserregern nach einem der folgenden Verfahren zu gewährleisten:
Temperatur >- 70 °C, Aufenthaltszeit 1 h, Partikelgröße <- 12 mm*)
Temperatur >- 60 °C, Aufenthaltszeit 5 h, Partikelgröße <- 12 mm*)
Kompostierung des Gärrückstandes unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitel 4.3.2 der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung.Kompostierung des Gärrückstandes unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001, und des Kapitel 4.3.2 der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung. Jedes andere geeignete Verfahren, bei dem der Nachweis der gleichwertigen Verringerung von Krankheitserregern mittels Prozessvalidierung gemäß Anhang VI Kapitel II Nummer 13a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erbracht wurde.Jedes andere geeignete Verfahren, bei dem der Nachweis der gleichwertigen Verringerung von Krankheitserregern mittels Prozessvalidierung gemäß Anhang römisch sechs Kapitel römisch zwei Nummer 13a der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, erbracht wurde.
*) Diese Hygienisierung kann auch bereits an einem anderen
Ort durchgeführt worden sein.
Besondere Behandlungsvorschriften in Kompostanlagen:
Es sind die einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitels 4.3.2. der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung nachweislich einzuhalten.Es sind die einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001, und des Kapitels 4.3.2. der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung nachweislich einzuhalten.
Schlagworte
Küchenabfall, Biogasanlage, Mageninhalt, Haustier
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103329