Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als erteilt.Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, als erteilt.
(2)Absatz 2,Die taxidermische Behandlung von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern und die Herstellung von Jagdtrophäen, ausgenommen für private Zwecke durch den Jäger, darf nur in dafür zugelassenen technischen Betrieben erfolgen.
(3)Absatz 3,Einrichtungen und Betriebe gemäß den Abs. 1 und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen. Einrichtungen gemäß Abs. 1 können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.Einrichtungen und Betriebe gemäß den Absatz eins und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen. Einrichtungen gemäß Absatz eins, können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.
Schlagworte
Lehrzweck, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103318