Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, als erteilt.
  2. Absatz 2,Die taxidermische Behandlung von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern und die Herstellung von Jagdtrophäen, ausgenommen für private Zwecke durch den Jäger, darf nur in dafür zugelassenen technischen Betrieben erfolgen.
  3. Absatz 3,Einrichtungen und Betriebe gemäß den Absatz eins und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, zu führen. Einrichtungen gemäß Absatz eins, können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.

Schlagworte

Lehrzweck, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103318