Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Erzeuger, zugelassene Betriebe, eingetragene Anwender, eingetragene Verwender und eingetragene Sammelstellen, die TNP oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben die Angaben gemäß Anhang römisch zwei Kap. römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, so zusammenzufassen, dass die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gegeben ist. Dabei sind die jeweiligen Mengen der TNP aufgegliedert nach Art, Kategorie, und vor- bzw. nachgelagerten Betriebe zu erfassen. Die angegebenen Mengen sind zu belegen.
  2. Absatz 2,Für jedes Kalenderjahr haben Betriebe gemäß Absatz eins, eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen. Nach Aufforderung der Behörde sind diese über den Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend oder einer anderen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend benannten Stelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sind über die erforderlichen Daten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufzeichnungen zu führen, so können diese für Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103201