Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekom-Bezügeverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und bei dieser oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen verwendet werden, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. Dezember 2008 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und bei dieser oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen verwendet werden, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. Dezember 2008 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 3,6 %, höchstens um € 140,- angehoben.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß Paragraph 103, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 werden um 3,6 %, höchstens um € 140,- angehoben.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.
Leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz werden nicht erhöht.Leistungsorientierte Zuschläge gemäß Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz werden nicht erhöht.
Schlagworte
Gehaltszulagenansatz, Postwesen
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103331